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§ 3 - Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung (PostBetrZuV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904 (Nr. 24)
Geltung ab 05.07.2019; FNA: 901-5-5-1 Postwesen

§ 3 Untersagung und Widerruf der Zulassung



(1) Verletzt das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung, so kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen oder dem zugelassenen Unternehmen die Tätigkeit als zugelassenes Unternehmen ganz oder zeitweise untersagen.

(2) 1Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt oder den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. 2Eine Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn aufgrund von Entscheidungen des Weltpostvereins das zugelassene Unternehmen beim Weltpostverein nicht als „Benannter Betreiber" benannt werden kann. 3Dies gilt auch, wenn eine bereits erfolgte Benennung aufgrund von Entscheidungen des Weltpostvereins aufzuheben ist. 4Für infolge von Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 auftretende Vermögensnachteile findet eine Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht statt.

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Zitierungen von § 3 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PostBetrZuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBetrZuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PostBetrZuV Mitteilungspflichten und Veröffentlichung
... (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 sowie Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger sowie auf ihrer ...