Unterabschnitt 2 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 28 Zeitpunkt der Prüfung
§ 29 Art der Prüfung
§ 30 Prüfungstermine
§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
§ 33 Prüfungskommission
§ 34 Durchführung
§ 35 Anwesenheit weiterer Personen
§ 36 Bewertung
§ 37 Bestehen
§ 38 Wiederholung
§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 40 Zeugnis
§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung

Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung

Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 28 Zeitpunkt der Prüfung


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 29 Art der Prüfung



(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.

(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.

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§ 30 Prüfungstermine


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

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§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen



1Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. 2Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1.
Physik,

2.
Chemie,

3.
Biologie,

4.
Biochemie und Molekularbiologie,

5.
Mikroskopische und makroskopische Anatomie,

6.
Physiologie und

7.
Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere

1.
die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,

2.
in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie

3.
die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) 1Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(4) 1In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 33 Prüfungskommission


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.

(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.

(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 34 Durchführung


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.

(2) 1Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

(3) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
der Gegenstand der Prüfung,

2.
der Verlauf der Prüfung,

3.
das Prüfungsergebnis,

4.
die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und

5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.

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§ 35 Anwesenheit weiterer Personen


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.

(2) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.

(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 36 Bewertung


§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat.

(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

1.
eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut" (1),

2.
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut" (2),

3.
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend" (3),

4.
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend" (4) und

5.
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend" (5).

(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.

(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.

(5) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.

(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.

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§ 37 Bestehen



(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.

(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.

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§ 38 Wiederholung


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.

(2) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.

(5) 1Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

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§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) 1Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(3) Die Note lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.

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§ 40 Zeugnis


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.

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§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung



(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.

(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.



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