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Synopse aller Änderungen der ZApprO am 23.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Mai 2020 durch Artikel 14 des 2. COVIfSGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZApprO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Anwendung bisherigen Rechts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2020 ihr Studium der Zahnmedizin bereits begonnen haben.

(Text neue Fassung)

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Studierende nach § 133, die am 1. Oktober 2020 die naturwissenschaftliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben diese bis zum 31. Oktober 2021 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 2 Sie haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2024 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 3 Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. 4 Bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist das Praktikum der zahnärztlichen Prothetik nach Anlage 2 nicht nachzuweisen. 5 Beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung entfällt die Prüfung im Fach Zahnärztliche Prothetik. 6 Abweichend von § 55 Absatz 3 Satz 1 werden dementsprechend bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nur der mit zwei vervielfachte Zahlenwert der Note in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern addiert und durch vier geteilt. 7 In dem Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 17 ist anstelle der Angabe der Note für das Fach Zahnärztliche Prothetik der Hinweis 'Entfällt, da die zahnärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abgelegt worden ist.' aufzunehmen.

(2) 1 Studierende nach § 133, die am 1. Oktober 2020 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden und die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2023 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 2 Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. 3 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.



(1) 1 Studierende nach § 133, die am 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben diese bis zum 31. Oktober 2022 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 2 Sie haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2025 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 3 Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. 4 Bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist das Praktikum der zahnärztlichen Prothetik nach Anlage 2 nicht nachzuweisen. 5 Beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung entfällt die Prüfung im Fach Zahnärztliche Prothetik. 6 Abweichend von § 55 Absatz 3 Satz 1 werden dementsprechend bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nur der mit zwei vervielfachte Zahlenwert der Note in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern addiert und durch vier geteilt. 7 In dem Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 17 ist anstelle der Angabe der Note für das Fach Zahnärztliche Prothetik der Hinweis 'Entfällt, da die zahnärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abgelegt worden ist.' aufzunehmen.

(2) 1 Studierende nach § 133, die am 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden und die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2024 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 2 Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. 3 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Studierende, die unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die naturwissenschaftliche Vorprüfung und die zahnärztliche Vorprüfung jeweils einmal nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung wiederholen.

vorherige Änderung

(4) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird ab dem 10. Juli 2021, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 1. Oktober 2023 durchgeführt.



(4) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 1. Oktober 2024 durchgeführt.

(5) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.