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Synopse aller Änderungen der ZApprO am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 der ÄApprOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZApprO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung
    § 1 Ziele
    § 2 Gliederung und Dauer
    § 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin
    § 4 Studienordnung
    § 5 Unterrichtsveranstaltungen
    § 6 Vorlesungen
    § 7 Praktische Übungen
    § 8 Seminare
    § 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen
    § 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
    § 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
    § 12 Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
    § 13 Ausbildung in erster Hilfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 Krankenpflegedienst
(Text neue Fassung)

    § 14 Pflegedienst
    § 15 Famulatur
    § 16 Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
       § 17 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
       § 18 Zuständige Stelle
       § 19 Antrag auf Zulassung
       § 20 Antragsunterlagen
       § 21 Versagung der Zulassung
       § 22 Nachteilsausgleich
       § 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
       § 24 Notenstufen
       § 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
       § 26 Rücktritt von der Prüfung
       § 27 Versäumnis
    Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
       § 28 Zeitpunkt der Prüfung
       § 29 Art der Prüfung
       § 30 Prüfungstermine
       § 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
       § 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
       § 33 Prüfungskommission
       § 34 Durchführung
       § 35 Anwesenheit weiterer Personen
       § 36 Bewertung
       § 37 Bestehen
       § 38 Wiederholung
       § 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
       § 40 Zeugnis
       § 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
    Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
       § 42 Zeitpunkt der Prüfung
       § 43 Art der Prüfung
       § 44 Prüfungstermine
       § 45 Ladung zu den Prüfungsterminen
       § 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
       § 47 Praktisches Prüfungselement
       § 48 Mündliches Prüfungselement
       § 49 Prüfungskommission
       § 50 Durchführung
       § 51 Anwesenheit weiterer Personen
       § 52 Bewertung
       § 53 Bestehen
       § 54 Wiederholung
       § 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
       § 56 Zeugnis
       § 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
    Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
       § 58 Zeitpunkt der Prüfung
       § 59 Art der Prüfung
       § 60 Prüfungstermine
       § 61 Ladung zu den Prüfungsterminen
       § 62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
       § 63 Mündlich-praktischer Teil
       § 64 Praktisches Prüfungselement
       § 65 Mündliches Prüfungselement
       § 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil
       § 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils
       § 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil
       § 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils
       § 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils
       § 71 Note für den mündlich-praktischen Teil
       § 72 Inhalt des schriftlichen Teils
       § 73 Durchführung des schriftlichen Teils
       § 74 Bestehen des schriftlichen Teils
       § 75 Bewertung des schriftlichen Teils
       § 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils
       § 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
       § 78 Wiederholung
       § 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
       § 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
       § 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Abschnitt 3 Modellstudiengang
    § 82 Modellstudiengang
Abschnitt 4 Die Approbation
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 83 Antrag auf Approbation
       § 84 Antragsunterlagen
       § 85 Bestätigung des Antragseingangs
       § 86 Entscheidung über den Antrag
       § 87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
       § 88 Approbationsurkunde
    Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
       § 89 Art der Prüfung
       § 90 Prüfungstermine
       § 91 Ladung zu den Prüfungsterminen
       § 92 Inhalt der Eignungsprüfung
       § 93 Schriftlicher Abschnitt
       § 94 Mündlicher Abschnitt
       § 95 Praktischer Abschnitt
       § 96 Prüfungskommission
       § 97 Durchführung der Eignungsprüfung
       § 98 Anwesenheit weiterer Personen
       § 99 Bestehen
       § 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
       § 101 Rücktritt von der Prüfung
       § 102 Versäumnis
       § 103 Wiederholung
    Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
       § 104 Art der Prüfung
       § 105 Prüfungstermine
       § 106 Ladung zu den Prüfungsterminen
       § 107 Inhalt der Kenntnisprüfung
       § 108 Schriftlicher Abschnitt
       § 109 Mündlicher Abschnitt
       § 110 Praktischer Abschnitt
       § 111 Prüfungskommission
       § 112 Durchführung der Kenntnisprüfung
       § 113 Anwesenheit weiterer Personen
       § 114 Bestehen
       § 115 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
       § 116 Rücktritt von der Prüfung
       § 117 Versäumnis
       § 118 Wiederholung
Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
    Unterabschnitt 1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
       § 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
       § 120 Antragsunterlagen
       § 121 Bestätigung des Antragseingangs
       § 122 Entscheidung über den Antrag
       § 123 Verlängerung der Erlaubnis
    Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
       § 124 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis
       § 125 Antragsunterlagen
       § 126 Bestätigung des Antragseingangs
       § 127 Entscheidung über den Antrag
       § 128 Verlängerung der Erlaubnis
    Unterabschnitt 3 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
       § 129 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 130 Antragsunterlagen
       § 131 Bestätigung des Antragseingangs
       § 132 Entscheidung über den Antrag
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
    § 133 Anwendung bisherigen Rechts
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist


    § 134 Abweichende Regelungen
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
    Anlage 5 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung
    Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
    Anlage 7 (zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


    Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
    Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst


    Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst *)
    Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3) Zeugnis über die Famulatur
    Anlage 12 (zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung
    Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
    Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
    Anlage 15 (zu § 67 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
    Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


    Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
    Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
    Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
    Anlage 19 (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
    Anlage 20 (zu § 88 Satz 1) Approbationsurkunde
    Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
    Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
    Anlage 23 (zu § 122 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
    Anlage 24 (zu § 127 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
    Anlage 25 (zu § 132 Absatz 5) Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 1 Ziele


(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.

(2) 1 Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. 2 Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. 3 Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. 4 Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. 5 Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.



(3) Das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.

§ 2 Gliederung und Dauer


(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5.000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,

2. eine Ausbildung in erster Hilfe,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einen Krankenpflegedienst von einem Monat,



3. einen Pflegedienst von einem Monat,

4. eine Famulatur von vier Wochen und

5. die Zahnärztliche Prüfung.

(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus

1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,

2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und

3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.



§ 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin


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(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.



(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.

(2) 1 Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. 2 Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. 3 Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.

(3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.

(4) 1 Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. 2 Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.



§ 4 Studienordnung


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(1) 1 Die Universität schreibt in einer Studienordnung vor, an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden regelmäßig und erfolgreich teilnehmen müssen. 2 Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist zwingend.

(2) In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen
und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen geregelt.



Die Universität regelt in einer Studienordnung,

1.
an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,

2. das Nähere zu den Anforderungen an die
erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und

3. dass die Studierenden an
den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.

§ 5 Unterrichtsveranstaltungen


(1) 1 Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:

1. Vorlesungen,

2. praktische Übungen und

3. Seminare.

2 Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.

(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.

(3) 1 Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. 2 Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig auf ihren Erfolg. 2 Sie geben die Ergebnisse bekannt.



(4) 1 Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. 2 Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.

§ 6 Vorlesungen


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(1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften.



(1) 1 Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. 2 Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.



§ 7 Praktische Übungen


(1) Die praktischen Übungen umfassen

1. Praktika,

2. den Unterricht am Patienten oder an der Patientin und

3. die Behandlung des Patienten oder der Patientin.

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(2) 1 In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. 2 Die praktischen Übungen erfordern eine ständige Betreuung der Studierenden. 3 Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten die praktische Anschauung zu gewährleisten. 4 Sofern es der Lehrstoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten.



(2) 1 In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. 2 Die praktischen Übungen erfordern eine ständige Betreuung der Studierenden. 3 Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird. 4 Sofern es der Lehrstoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. 5 Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.

(3) 1 Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der zahnärztlichen Behandlungspraxis ausrichten. 2 Dabei steht zunächst die Unterweisung an gesunden Strukturen, in Diagnostik und in Prävention und dann entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden die Behandlung des Patienten oder der Patientin im Vordergrund.

(4) 1 Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft an einem Patienten oder einer Patientin tätig zu werden, sofern dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. 2 Unzumutbare Belastungen des Patienten oder der Patientin durch den Unterricht sind zu vermeiden. 3 Beim Unterricht an einem Patienten oder an einer Patientin darf die ausbildende Lehrkraft jeweils nur eine Gruppe von höchstens sechs Studierenden gleichzeitig unmittelbar an dem Patienten oder an der Patientin ausbilden. 4 Bei der Behandlung eines Patienten oder einer Patientin durch die Studierenden darf die ausbildende Lehrkraft höchstens drei behandelnde Studierende gleichzeitig betreuen.

(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und dass sie sie in der Praxis anzuwenden wissen.



§ 8 Seminare


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(1) 1 In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. 2 Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. 3 Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen.



(1) 1 In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. 2 Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. 3 Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. 4 Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.

(2) Die Studierenden haben in den Seminaren durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen und zahnmedizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.

(3) 1 Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. 2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. 3 In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(4) In Verbindung mit Seminaren sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben, und in der Lage sind, dies darzustellen.



§ 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen


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(1) 1 Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. 2 In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden.



(1) 1 Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. 2 In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. 3 Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.

(2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder von Lehrkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind.

(3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.



§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


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(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen.

(2) 1 Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. 2 Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.



(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

(2) 1 Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. 2 Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Krankenpflegedienst




§ 14 Pflegedienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.

(2) 1 Der Krankenpflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. 2 Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.

(3) Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Krankenpflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

4. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

5.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

a)
als Entbindungspfleger oder Hebamme,

b)
als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

c)
als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

d)
in der Gesundheits- und Krankenpflege,

e)
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

f)
in der Altenpflege oder

g)
als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau und

6.
eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

(6)
1 Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. 2 Eine im Ausland abgeleistete krankenpflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten und Ausbildungen vergleichbar ist.

(7)
Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.



(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.

(2) 1 Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. 2 Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.

(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

(6) 1 Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende
eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:

1. eine Ausbildung
als Entbindungspfleger oder Hebamme,

2. eine Ausbildung
als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

3. eine Ausbildung
als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

4. eine Ausbildung
in der Gesundheits- und Krankenpflege,

5. eine Ausbildung
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

6. eine Ausbildung
in der Altenpflege,

7. eine Ausbildung
als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder

8.
eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.

(7)
1 Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. 2 Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.

(8)
Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

§ 18 Zuständige Stelle


(1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.

(2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3 entsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben ist.

(3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser Abschnitt nicht bestanden worden ist.

(4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag die zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die Studierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Stelle.

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(5) 1 Die zuständige Stelle des Landes kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. 2 Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 3 Die Universitäten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. 4 Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die damit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren.

§ 19 Antrag auf Zulassung


(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.

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(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit gestellt werden, die in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.

(3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.



(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.

(3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

§ 20 Antragsunterlagen


(1) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

3. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,

4. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,

5. der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und

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6. das Zeugnis über den Krankenpflegedienst.

2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. 3 Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 4 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 5 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 6 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.



6. das Zeugnis über den Pflegedienst.

2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. 3 Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 4 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 5 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 6 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

(2) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,

3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und

4. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.

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2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.



2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,

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3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach den Anlagen 3 und 4 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,



3. die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,

4. der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,

5. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und

6. das Zeugnis über die Famulatur.

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2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

(4) 1 Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. 2 Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 14 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.



2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

(4) 1 Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. 2 Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.

§ 21 Versagung der Zulassung


(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,

2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,

3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,

4. der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder

5. der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.

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(2) 1 Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2 Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.



(2) 1 Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn

1. der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,

2. der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und

3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.



§ 22 Nachteilsausgleich


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Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Zahnärztlichen Prüfung zu berücksichtigen.



(1) 1 Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. 2 Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist.

(3) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. 2 Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) 1 In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.


§ 26 Rücktritt von der Prüfung


(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.

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(2) 1 Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4 Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.



(2) 1 Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden.



§ 27 Versäumnis


(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach nicht bestanden, wenn er oder sie

1. den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach versäumt,

2. die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach unterbricht oder

3. die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) 1 Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2 Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3 Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.



(3) 1 Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

§ 28 Zeitpunkt der Prüfung


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Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren abgelegt.



Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.

§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1. Physik,

2. Chemie,

3. Biologie,

4. Biochemie und Molekularbiologie,

5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie,

6. Physiologie und

7. Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere

1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,

2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie

3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) 1 Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(4) 1 In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2 An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3 Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

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(5) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender.



(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.



§ 33 Prüfungskommission


(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.

(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.

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(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.



(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.

§ 35 Anwesenheit weiterer Personen


(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.

(2) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2 Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.

(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.

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(4) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2 Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung


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Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.



Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 48 Mündliches Prüfungselement


(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.

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(3) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender.



(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.



§ 49 Prüfungskommission


(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

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(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 In der Fächergruppe Zahnerhaltung kann für die einzelnen Fächer dieselbe prüfende Person oder können verschiedene prüfende Personen bestellt werden. 4 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 7 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden.



(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt.

(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.

(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.



§ 50 Durchführung


(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.

(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.

(3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

(4) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

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1. der Gegenstand des Prüfungselements,



1. der Gegenstand der Prüfung,

2. der Verlauf der Prüfung und

3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.



§ 51 Anwesenheit weiterer Personen


(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.

(2) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2 Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.

(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.

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(4) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2 Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.

§ 58 Zeitpunkt der Prüfung


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Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.



Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 60 Prüfungstermine


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(1) 1 Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.



(1) 1 Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) 1 Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. 2 Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.

(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.



§ 64 Praktisches Prüfungselement


(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.

(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.

(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.

(4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende

1. eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie

2. grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen.

(5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende

1. seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie

2. seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen.

(6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.

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(7) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende



(7) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende

1. im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,

2. im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,

3. im Fach Parodontologie

a) einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und

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b) an mindestens einem parodental erkrankten Patienten oder einer parodental erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und



b) an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und

4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen.

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2 Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden.

(8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen

1. bei der Anamnese,

2. bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen,

3. bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,

4. bei der synoptischen Behandlungsplanung,

5. bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und

6. in der zahnärztlichen Gesprächsführung.

(9) 1 Das praktische Prüfungselement dauert

1. im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,

2. im Fach Kieferorthopädie vier Tage,

3. im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,

4. im Fach Oralchirurgie zwei Tage,

5. im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,

6. in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage.

2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.



§ 65 Mündliches Prüfungselement


(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1 Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2 Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.

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(3) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender.



(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.

(5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.



§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil


(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

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(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person oder können verschiedene prüfende Personen bestellt werden. 4 In der Fächergruppe Zahnerhaltung kann für die einzelnen Fächer dieselbe prüfende Person oder können verschiedene prüfende Personen bestellt werden. 5 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 6 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 7 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 8 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden.



(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 8 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 9 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden.

(4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend.

(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.



§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils


(1) Im praktischen Prüfungselement des mündlichpraktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.

(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.

(3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

(4) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

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1. der Gegenstand des Prüfungselements,



1. der Gegenstand der Prüfung,

2. der Verlauf der Prüfung und

3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.



§ 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil


(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.

(2) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. 2 Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.

(3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde des Landes kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zum mündlichen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils im Fach Zahnärztliche Radiologie beobachtende Personen entsenden.

(4) 1 Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein. 2 Darüber hinaus kann die prüfende Person die Anwesenheit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zeitweise ausschließen, wenn dies im Interesse der Patienten und Patientinnen erforderlich ist.

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(4) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. 2 Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.

§ 71 Note für den mündlich-praktischen Teil


(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.

(2) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2 Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.

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(3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch acht geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.



(3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(4) Die Note lautet

1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,50,

2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,

3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,

4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.



§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils


(1) 1 Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1. Pharmakologie und Toxikologie,

2. Pathologie,

3. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,

4. Innere Medizin,

5. Dermatologie und Allergologie.

2 Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:

1. Notfallmedizin,

2. Schmerzmedizin,

3. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,

4. Klinische Werkstoffkunde,

5. Orale Medizin und systemische Aspekte,

6. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,

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7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie, Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,

8.
Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.



7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,

8.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,

9.
Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.

(2) 1 Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). 2 Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. 3 Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(4) 1 Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. 2 Er dauert fünf Stunden.

(5) 1 Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. 2 Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.



§ 74 Bestehen des schriftlichen Teils


(1) 1 Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. 2 Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn

1. der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder

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2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.



2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester *) erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.

3 Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.

(2) 1 Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. 2 Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.

§ 82 Modellstudiengang


(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorgaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass

1. von den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss,

2. der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in einem oder mehreren Fächern zu einem anderen Zeitpunkt als zu dem Zeitpunkt abzulegen ist, der nach § 42 vorgeschrieben ist, und

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3. die Ausbildung in erster Hilfe, der Krankenpflegedienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten als zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können, die nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 vorgeschrieben sind.



3. die Ausbildung in erster Hilfe, der Pflegedienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten als zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können, die nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 vorgeschrieben sind.

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,

2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,

3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,

4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,

5. die Mindest- und die Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Anträge auf Verlängerung der Laufzeit anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,

6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,

7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,

8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des weiteren Studiums sowie hinsichtlich der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen verfahren wird,

9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 13 und 16 beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.

(3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.

(4) 1 Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. 2 Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. 3 Hat ein Studierender oder eine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.

(5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.



§ 95 Praktischer Abschnitt


(1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung sind je nach Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zu erbringen.

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(2) 1 Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2 Sie soll die Gesamtdauer, die nach § 110 Absatz 2 für den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung vorgegeben ist, nicht überschreiten.



(2) 1 Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2 Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten. 3 Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 96 Prüfungskommission


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(1) Die Eignungsprüfung wird vor einer Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt.



(1) 1 Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2 Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung.

(2) 1 Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2 Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.

(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern. 2 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3 Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4 Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.

(5) 1 Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Eignungsprüfung anwesend zu sein. 2 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.

(6) 1 Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Person den Ausschlag.



§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung


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(1) 1 In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. 2 Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.



(1) 1 In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. 2 Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 3 § 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.


(2) 1 Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1. sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

2. sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,

4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und

5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3 Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.



§ 99 Bestehen


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(1) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2 Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurde.



(1) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2 Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.

(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111 Prüfungskommission


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(1) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt.



(1) 1 Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2 Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung.

(2) 1 Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2 Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.

(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3 Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4 Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. 2 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.



(5) 1 Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. 2 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beaufsichtigt.

(6) 1 Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Person den Ausschlag.



§ 112 Durchführung der Kenntnisprüfung


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(1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.



(1) 1 In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 2 § 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.


(2) 1 Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1. der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

2. die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,

4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und

5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3 Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.



§ 120 Antragsunterlagen


(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. einen Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,

2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,

4. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

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5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die antragstellende Person die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,



5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,

6. sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

7. sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und

8. sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) 1 Dem Antrag sind ferner beizufügen:

1. ein amtliches inländisches Führungszeugnis oder,

2. wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

2 Wenn im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. 3 Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person abgegeben werden. 4 Wenn der Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.

(3) 1 Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. 2 Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. 3 Wenn der Herkunftsstaat keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 133 Anwendung bisherigen Rechts


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Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.



(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.

(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.

(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.


(heute geltende Fassung) 
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§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen




§ 134 Abweichende Regelungen


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(1) 1 Studierende nach § 133, die am 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben diese bis zum 31. Oktober 2022 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 2 Sie haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2025 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 3 Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. 4 Bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist das Praktikum der zahnärztlichen Prothetik nach Anlage 2 nicht nachzuweisen. 5 Beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung entfällt die Prüfung im Fach Zahnärztliche Prothetik. 6 Abweichend von § 55 Absatz 3 Satz 1 werden dementsprechend bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nur der mit zwei vervielfachte Zahlenwert der Note in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern addiert und durch vier geteilt. 7 In dem Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 17 ist anstelle der Angabe der Note für das Fach Zahnärztliche Prothetik der Hinweis 'Entfällt, da die zahnärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abgelegt worden ist.' aufzunehmen.

(2)
1 Studierende nach § 133, die am 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden und die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2024 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. 2 Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. 3 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Studierende,
die unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die naturwissenschaftliche Vorprüfung und die zahnärztliche Vorprüfung jeweils einmal nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung wiederholen.

(4)
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 1. Oktober 2024 durchgeführt.

(5)
Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.



(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.

(2) 1 Studierende nach § 133,
die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2 Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. 3 Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. 4 In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis 'Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen.' zu versehen. 5 Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.

(3)
1 Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2 Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. 3 Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. 4 Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.

(4) 1 Studierende
nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2 Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) 1
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden. 2 Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.

(6)
Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.

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Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist




Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist


1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin

2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin

3. Praktikum der Physiologie

4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie

5. Praktikum der makroskopischen Anatomie

6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie

7. Praktikum der Berufsfelderkundung

8. Übung in medizinischer Terminologie

9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde

10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie

Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.



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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist




Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist


1. Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom

2. Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom

3. Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe

4. Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin



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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist


1. Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I und II

2. Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I und II

3. Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II

4. Operationskurs I und II

5. Integrierte Behandlungskurse I bis IV

6. Radiologisches Praktikum mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, das inhaltlich mindestens dem Kurs nach Anlage 3.1 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 - RS II 4 - 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist, entspricht. Das Radiologische Praktikum umfasst insgesamt mindestens 28 Stunden.



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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist


Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:

1. Fach Pharmakologie und Toxikologie

2. Fach Pathologie

3. Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie

4. Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie

5. Fach Dermatologie und Allergologie

6. Fach Berufskunde und Praxisführung

7. Querschnittsbereich Notfallmedizin

8. Querschnittsbereich Schmerzmedizin

9. Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen

10. Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde

11. Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte

12. Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich

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13. Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie, Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin

14.
Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin



13. Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie

14.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin

15.
Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin

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Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung




Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)


Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 972)


Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 973)


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*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

- Artikel 1 Nummer 53 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)

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Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst




Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst *)


Zeugnis über den Krankenpflegedienst (BGBl. 2019 I S. 975)


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*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

- Artikel 1 Nummer 54 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)

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Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung




Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)


Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 981)


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*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

- Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)

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Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung




Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)


Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 982)


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*) in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

- Artikel 1 Nummer 56 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)