Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2019 FeV § 6, Anlage 8e, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch erteilt" durch die Wörter „berechtigt auch" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

-
die ganz oder teilweise mit

a)
Strom,

b)
Wasserstoff,

c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG),

d)
Flüssiggas (LPG),

e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,

alternativ angetrieben werden,

-
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg,

-
für die Güterbeförderung und

-
ohne Anhänger,

sofern

-
die 3.500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und

-
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt."

1a.
Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „*" angefügt.

b)
Nach der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:

„*
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins."

2.
Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 gestrichen.

b)
Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:

„IIa.
Entfallene nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse
B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,
jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat."


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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. FeVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FeVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 4 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 3 wird wie ...


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