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§ 7 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen

§ 7



Rechte an dem Inventar, die durch eine Belastung des verpachteten Grundstücks oder im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, bleiben auch dann unberührt, wenn der Gläubiger hinsichtlich solcher Rechte in gutem Glauben ist.