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Artikel 2 - Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (MwNbStFG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 KStG § 5, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:

„Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird. Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen;".

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 3b wird Absatz 3c.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MwNbStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MwNbStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 6 EMobStFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...