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Artikel 3 - Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AufenthG § 49, § 49a, § 49b, § 71, § 73, § 78a, § 86a (neu), § 87, § 89a, § 99, § 105a, mWv. 1. April 2021 § 49, mWv. 1. November 2019 § 90a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration".

c)
Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021

 
b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben."

c)
In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird jeweils die Angabe „14." durch das Wort „sechste" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Die §§ 49a und 49b werden aufgehoben.

4.
§ 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 5" durch die Wörter „§ 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden."

5.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter „die Bundespolizei" eingefügt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1a" ein Komma und die Angabe „2 Nummer 1", nach den Wörtern „erhoben werden" die Wörter „oder bereits gespeichert wurden" und nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter „die Bundespolizei" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität

1.
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde,

2.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder

3.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,

über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „diesen Zwecken" durch die Wörter „den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter „die Bundespolizei" eingefügt.

d)
In Absatz 3a werden nach Satz 5 die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt."

6.
In § 78a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Seriennummer" die Wörter „sowie die AZR-Nummer" eingefügt.

7.
Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten erforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. Dabei handelt es sich um folgende Daten:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

2.
Angaben zum Zielstaat,

3.
Angaben zur Art der Förderung und

4.
Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist oder abgeschoben wurde.

Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.

(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat."

8.
Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist."

9.
§ 89a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

10.
§ 90a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Datum" die Wörter „und Zielstaat" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen."

12.
In § 105a werden die Angabe „§ 49a Abs. 2," und die Angabe „§ 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. DAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 2. DAVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... k Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe o bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10 , Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und 10 treten am 1. ... e Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe f, h und y treten am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. April 2021 in Kraft. (5) Artikel 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Eingangsformel PAuswVuaÄndV *
... a und b des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert und Nummer 15 durch Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131 ) geändert worden sind, - des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...