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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 5 des WDModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Anspruch auf Wehrsold § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes Abschnitt 2 Geldbezüge § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige § 6 Auslandsvergütung § 7 Anpassung des Wehrsoldes § 8 Entlassungsgeld § 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen § 10 Vergütung für besondere Erschwernisse § 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen § 12 Auslandsverwendungszuschlag § 13 Kaufkraftausgleich Abschnitt 3 Sachbezüge § 14 Unterkunft § 15 Dienstkleidung und Ausrüstung § 16 Heilfürsorge § 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld | |
| (Text alte Fassung) Abschnitt 4 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung) Abschnitt 4 (aufgehoben) |
§ 18 (aufgehoben) | |
| § 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 | § 19 (aufgehoben) |
Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung | |
§ 2 Anspruch auf Wehrsold | |
| (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt. | Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. |
§ 6 Auslandsvergütung | |
| (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. | (1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. |
(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage. | |
§ 8 Entlassungsgeld | |
(1) 1 Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro. (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt. (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie 1. entlassen werden nach a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, b) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, c) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, d) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, e) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder f) § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder | |
| 3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden. | 3. (aufgehoben) |
§ 12 Auslandsverwendungszuschlag | |
| (1) 1 Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. 2 § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu. | 1 Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. 2 § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. |
§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 | § 19 (aufgehoben) |
| (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt: 1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie 2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro. (2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn 1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und 2. mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat. (3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn 1. das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und 2. mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht. (4) 1 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Maßgebend sind jeweils 1. für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023, 2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats. (5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt. | |
Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung | |
| | Monatsbetrag in Euro 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Wehr- sold- gruppe | Dienstgrad | Wehrsold- grundbetrag (§ 4 Absatz 1) | Kinder- zuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2) | Auslands- vergütung (§ 6 Absatz 2) 1 | Grenadier, Jäger, Panzer- schütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose | 1.500 | 100 | 305 2 | Gefreiter | 1.550 | | 305 3 | Obergefreiter | 1.650 | | 350 4 | Hauptgefreiter | 1.900 | | 350 | Wehr- soldgruppe | Dienstgrad | Wehrsold- grundbetrag (§ 4 Absatz 1) | Kinderzuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2) | Auslands- vergütung (§ 6 Absatz 2) 1 | Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose | 2.600 | 115 | 495 2 | Gefreiter | 2.630 | 495 3 | Obergefreiter | 2.650 | 542 |
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