§ 113b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „elf" ersetzt.
- 2.
- In Satz 5 werden die Wörter „er wird auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet" durch die Wörter „die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe" ersetzt.
- 3.
- Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626