Die
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird vor der Angabe „Nummer 5" die Angabe „Satz 1" eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „soweit es sich um eine patientenindividuell hergestellte parenterale Zubereitung handelt, sind zusätzlich zu der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, die Chargenbezeichnung sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers anzugeben" eingefügt.
- 2.
- § 17 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen" durch die Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" ersetzt.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dem verschreibenden Arzt sind von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:
- 1.
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 2.
- die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 3.
- das Datum der Abgabe und
- 4.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen."
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450