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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDVEV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); Geltung ab 01.03.2019
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Eingangsformel





Artikel 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2019 MDBNDVerfSchVDV

(gesamter Text siehe MDBNDVerfSchVDV)


Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes



Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 63 das Wort „Abschussprüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diesen" gestrichen.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden in dem Relativsatz vor und nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst" Anführungszeichen eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden in dem Relativsatz vor und nach dem Wort „Verfassungsschutz" Anführungszeichen eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „diesen" gestrichen.

5.
In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben" gestrichen.

6.
In § 21 Absatz 1 wird das Wort „hilft" durch das Wort „mitwirkt" ersetzt.

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „ein bereits absolvierter" durch die Wörter „der bereits absolvierte" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abhängig" gestrichen.

9.
§ 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr".

10.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1.
die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und

2.
die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten."

11.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „einer Rangpunktzahl" durch die Wörter „der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika" ersetzt.

12.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt."

13.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

14.
In der Überschrift des § 63 wird das Wort „Abschussprüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.

15.
§ 65 wird wie folgt gefasst:

§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt."

16.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden vor und nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst" Anführungszeichen eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden vor und nach dem Wort „Verfassungsschutz" Anführungszeichen eingefügt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen."

e)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

17.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat."

18.
§ 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt."

19.
Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

§ 80a Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist."


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. März 2019 LAP-mDBNDV LAP-mDVerfSchV



Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

In Vertretung Engelke

Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Helge Braun