Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 15.09.2019 BGBl. I S. 1402 (Nr. 35)
Geltung ab 10.10.2019; FNA: 96-1-55 Luftverkehr

§ 2 Voraussetzungen der Beleihung



(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn

1.
sie als Luftfahrtbetrieb nach den German Military Airworthiness Requirements (DEMAR) oder nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr genehmigt ist und

2.
zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation bereits ein Vertrag über die Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät oder über Ausbildungsleistungen besteht.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen der Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.