Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1.
- der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
- 2.
- soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind."
- 2.
- § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
- 1.
- für die Datenübermittlung und
- 2.
- für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme
einzuhalten."
- 3.
- § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 4.
- § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
- 1.
- anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
- anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung
voraus."
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528