§ 4 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467 (Nr. 37)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 2129-36-1 Umweltschutz

§ 4 Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung



(1) 1Die zuständige Behörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen nach § 3 entspricht. 2Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 3Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(2) 1Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde den Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, im Internet und in überregionalen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. 2Der Antrag ist nach der Bekanntmachung drei Monate zur Einsicht auszulegen.



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