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§ 8 - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467 (Nr. 37)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 2129-36-1 Umweltschutz

§ 8 Öffentliche Bekanntmachung



Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.

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