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Synopse aller Änderungen des Paketboten-Schutz-Gesetz am 06.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2025 durch Artikel 4 des MaschinenDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PaketbSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 302

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 4 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 (aufgehoben)
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28e Absatz 3g und 3h wird aufgehoben.

2. In § 28f Absatz 1a werden die Wörter 'oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern,' gestrichen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 4 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch




Artikel 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort ', für' durch die Wörter 'und für' ersetzt und werden die Wörter 'und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches' gestrichen.



 

Artikel 5 Inkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.