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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BVerfGG § 35a, § 35b, § 35c

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht."

2.
§ 35b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden

1.
öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,

2.
Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben.

Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 35c wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 2021 zur Änderung des Beschlusses vom 17. November 2020
B. v. 16.11.2021 BGBl. I S. 5260
Eingangsformel BVerfGZustB 2022
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, ...

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2020 zur Änderung des Beschlusses vom 3. Dezember 2019
B. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 3090
Eingangsformel BVerfGZustB 2021
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, ...

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses vom 20. November 2018
B. v. 03.12.2019 BGBl. 2020 I S. 112
Eingangsformel BVerfGZustB 2020
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, ...

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
Eingangsformel BVerfGZustB 2024
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, beschlossen, dass der Beschluss des Plenums des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses vom 16. November 2021
B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14; aufgehoben durch B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
Eingangsformel BVerfGZustB 2023
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, ...