Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 StVollzG § 86, § 88, § 130, § 166, § 167, § 171, § 179, § 180, § 181, § 182, § 183, § 184, § 185, § 186, § 187

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu dem Fünften Abschnitt werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft" eingefügt.

b)
Die Angabe zu dem Fünften Titel des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft".

c)
In der Angabe zu § 180 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

d)
Die Angaben zu den §§ 181 und 182 werden wie folgt gefasst:

§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen

§ 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten".

e)
In der Angabe zu § 183 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

f)
In der Angabe zu § 184 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

g)
In der Angabe zu § 185 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

h)
Der Angabe zu § 186 werden die Wörter „und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.

i)
Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:

§ 187 (weggefallen)".

2.
§ 86 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden."

3.
In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei Nacht" durch die Wörter „auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen" ersetzt.

4.
In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126)" ersetzt.

5.
§ 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend."

6.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft" eingefügt.

7.
In § 167 Satz 1 werden die Wörter „(§§ 2 bis 121, 179 bis 187)" durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)" ersetzt.

8.
In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121)" ersetzt.

9.
Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft".

10.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1.
wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2.
wenn

a)
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2a) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „für" die Wörter „die Behandlung eines Gefangenen," gestrichen und werden die Wörter „einer Freiheitsstrafe" durch die Wörter „der Haft nach § 171" und wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
bei der Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder

2.
bei der Erhebung der Daten bei anderen Personen oder Stellen die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen."

11.
§ 180 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen und werden die Wörter „der Freiheitsstrafe" durch die Wörter „der Haft nach § 171" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung."

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

1.
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,

2.
Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,

3.
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) des Gefangenen,

4.
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,

5.
ausländerrechtliche Maßnahmen oder

6.
die Durchführung der Besteuerung."

f)
Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufgehoben.

g)
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern „befugten Stellen" das Komma durch das Wort „sowie" und werden die Wörter „strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen" durch das Wort „Haftentscheidungen" ersetzt.

h)
Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7 und werden wie folgt gefasst:

„(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(7) Personenbezogene Daten, die bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden."

i)
Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt und nach dem Wort „verarbeitet" werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

j)
Absatz 10 wird Absatz 9.

k)
Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden die Wörter „Absätze 8 bis 10" durch die Wörter „Absätze 7 bis 9" ersetzt.

l)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet würde."

12.
§ 181 wird wie folgt gefasst:

§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen

(1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

(2) Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat."

13.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten".

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 180 Abs. 8 bis 10" durch die Wörter „§ 180 Absatz 7 bis 9" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

14.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt und werden nach dem Wort „sind" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

15.
§ 184 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „übermittelt oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 186" durch die Angabe „§ 186 Absatz 1" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171" und werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesperrten Daten" durch die Wörter „der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird aufgehoben.

16.
§ 185 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter „der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt.

17.
§ 186 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist."

18.
§ 187 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 JStrRAnpG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 167 wird wie folgt ...