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Artikel 21 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 21 ändert mWv. 26. November 2019 5. IRGÄndG Artikel 1

Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „97" durch die Angabe „97c", werden die Wörter „Elfter Teil" durch die Wörter „Zwölfter Teil" und die Wörter „Elften Teils" durch die Wörter „Zwölften Teils" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „Elften Teil" durch die Wörter „Zwölften Teil" und die Wörter „Zwölften Teil" durch die Wörter „Dreizehnten Teil" ersetzt.

2.
In Nummer 3 werden die Wörter „Zehnten und Elften Teil" durch die Wörter „Zehnten und Zwölften Teil" ersetzt.

3.
Nummer 4 wird aufgehoben.

4.
In Nummer 5 werden die Wörter „Zehnten Teil" durch die Wörter „Elften Teil", jeweils die Wörter „Elfter Teil" durch die Wörter „Zwölfter Teil" und die Wörter „Elften Teils" durch die Wörter „Zwölften Teils" ersetzt.

5.
In Nummer 6 werden die Wörter „Elfte Teil" durch die Wörter „Zwölfte Teil" und die Wörter „Zwölfter Teil" durch die Wörter „Dreizehnter Teil" ersetzt.