Das
Auslandsunterhaltsgesetz vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19 die Wörter „und Löschung" gestrichen.
- 2.
- In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Löschung" gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- d)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850