Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (5. DRiGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2019 DRiG § 5a, § 5d

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „viereinhalb" ersetzt.

2.
In § 5d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „viereinhalb" durch das Wort „fünf" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. DRiGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. DRiGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 17 HG 2020 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755 ) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 10 BPersVGNG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Nummer 5 ...


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