(1)
1Der Halter von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach
§ 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen.
2In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Milch gebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach
§ 1 Abs. 3 untersucht worden sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. 2Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. 3Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. 4In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. 5Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017) ... oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen ... Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. ...
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 1 RSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung ... wird durch die Angabe „(ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977)" ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3 Satz 2," die Wörter „ § 3a Absatz 2 Satz 1 ," eingefügt. b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 3a" die ... 3a Absatz 2 Satz 1," eingefügt. b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „ § 3a " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 6. Der bisherige Abschnitt V ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576