Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- „Wasserstofftankstelle" eine Gasfüllanlage zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoff,
- 2.
- „öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle" eine Wasserstofftankstelle, zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben,
- 3.
- „Kraftfahrzeuge" Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge.