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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 3 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen



(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.



 

Zitierungen von § 3 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IMPMedFPrV Teile des Fortbildungsabschlusses
...  2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 ...
Anlage 2 IMPMedFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ...