(1)
1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" bildet der von der zu prüfenden Person nach
§ 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung" oder „Druckweiterverarbeitung" den Kern.
2Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" in die Situationsaufgabe einzubeziehen.
3Die in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den
§§ 18 bis 20.
(2) 1Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Organisation" einbeziehen. 2Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" sein.