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§ 19 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung"



(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse des Drucks und der Druckveredelung zu beurteilen, zu planen und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten Herstellungsprozess hinweg.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druckvorstufe hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträgen in Druck, Druckveredelung und Druckweiterverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen der Druck- und Druckveredelungsprozesse,

3.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen für Druck- und Druckveredelungsprozesse,

4.
Beurteilen und Optimieren von Druck- und Druckveredelungsprozessen,

5.
Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse,

6.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition, und

7.
Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen in Druck und Druckveredelung.

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Zitierungen von § 19 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 17 IMPMedFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20. (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte ...