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§ 21 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates



(1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung.

(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger.



 

Zitierungen von § 21 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 HeimmwV Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers
... Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend. (2) Der Heimträger hat ...
§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...