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§ 29 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 29 Aufgaben des Heimbeirates



Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:

1.
Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,

2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,

3.
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,

4.
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,

5.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),

6.
eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),

7.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,

8.
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.



 

Zitierungen von § 29 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...
§ 32 HeimmwV Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates
... für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und ...
§ 33 HeimmwV Mitwirkung des Heimfürsprechers
... §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers ...