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§ 30 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 30 Mitwirkung bei Entscheidungen



Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:

1.
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,

2.
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,

3.
Änderung der Entgelte des Heims,

4.
Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,

5.
Alltags- und Freizeitgestaltung,

6.
Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,

7.
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,

8.
Zusammenschluss mit einem anderen Heim,

9.
Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,

10.
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,

11.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,

12.
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.

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Zitierungen von § 30 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...
§ 29 HeimmwV Aufgaben des Heimbeirates
...  4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30 , 31 mitzuwirken, 5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu ...
§ 32 HeimmwV Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates
... für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die ... die das Heim betreffen. (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30 , 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung ...
§ 33 HeimmwV Mitwirkung des Heimfürsprechers
... §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers ...