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§ 8 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 8 Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern"



(1) 1Im Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zusammenzuarbeiten. 2Unter Beachtung betrieblicher, technologischer und gesellschaftlicher sowie soziokultureller Rahmenbedingungen sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen geführt, gefördert und motiviert werden. 3Aspekte des Veränderungs- und Konfliktmanagements sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie rechtliche Vorschriften.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern, Präsentieren und Vertreten von Arbeitsergebnissen sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentations- und Moderationstechniken,

2.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes, Mitwirken bei der Personalauswahl,

3.
Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,

4.
Zusammenstellen von Projektgruppen, Leiten von Projekten unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements,

5.
Einsetzen von Methoden des Zeit- und des Selbstmanagements,

6.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

7.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

8.
Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes.

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Zitierungen von § 8 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EComFPrV Handlungsbereiche
... mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern nach § 8 ...