Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 13. Dezember 2019 PreisStatV 5. PreisStatGDV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 sowie 8 bis 11 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, und die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 5. Juni 1967 (BAnz. Nr. 103 vom 7. Juni 1967) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.



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