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Synopse aller Änderungen des GDolmG am 12.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2025 durch Artikel 35 des EAkteEÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GDolmG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GDolmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
GDolmG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher


(Text alte Fassung)

1 Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. 2 § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. 2 § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.