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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (JStrRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StPO § 136

Dem § 136 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder

2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JStrRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStrRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 JStrRAnpG Inkrafttreten
... 1. Artikel 1 Nummer 16 § 70c Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes und 2. Artikel 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 7 GwRLÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach ...