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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (JStrRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben."

2.
In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 81 StPO" das Komma und die Angabe „§ 73 JGG" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 JStrRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStrRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 2 VSchDGuaÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 Nummer ...