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Artikel 65 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung


Artikel 65 ändert mWv. 17. Dezember 2019 SchuhfIndMstFortbV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind jeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen und

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" die Bewertungen der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils sowie

b)
Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."