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Artikel 8 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 GewStG § 3, § 7, § 8, § 9, § 35c, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopolverwaltungen des Bundes," gestrichen und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In den Nummern 8, 12, 14 und 15 werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

c)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie

a)
als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

b)
auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;".

d)
In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH," die Wörter „Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Bremen mbH," eingefügt.

e)
In Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Folgende Nummer 32 wird angefügt:

„32.
stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt."

2.
§ 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1."

3.
In § 8 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei

 
 
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),

bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und

cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,".

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2a werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaften" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 werden die Wörter „Satz 11 Nummer 2" durch die Wörter „Satz 12 Nummer 2" ersetzt.

bb)
Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,

 
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern oder

 
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert."

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. § 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;".

5.
In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

(2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.

(3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Erhebungszeitraum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden:

„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1."

(4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen worden sind. Dabei ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.

(5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden.

(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 EMobStFG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... den Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden. (2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung ... ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung ... ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung ... ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. (3) § 7 Satz 3 in ... für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. (3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den ... den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden. (5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden. ... (6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 ...
Artikel 9 EMobStFG Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 28.03.2024)
... Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. (2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 2 ist ... für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der ... für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der ... für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der ... den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. (3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. ... den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden. ... (6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 ...