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Artikel 19 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2020 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5d wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
die zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann;".

2.
Nummer 5e wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann, übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde;".

 
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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020)
...  (3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März 2020 in Kraft. (4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft. (5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 3 GÜStGMG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 ...