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Artikel 27 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 27 Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 WoPG 1996 § 2a, § 3, § 10

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25.600 Euro" durch die Angabe „35.000 Euro" und die Angabe „51.200 Euro" durch die Angabe „70.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro" durch die Angabe „700 Euro" und die Angabe „1.024 Euro" durch die Angabe „1.400 Euro" ersetzt.

3.
Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals für das Sparjahr 2021 anzuwenden."

 
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Zitierungen von Artikel 27 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020)
...  (4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft. (5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar ...