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§ 8 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die

1.
sich im Steuerlager befinden,

2.
nach §§ 15 bis 17 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1.
Tabakwarenherstellungsbetriebe (§ 9)

2.
Tabakwarenlager (§ 10).

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Zitierungen von § 8 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... oder aus wirtschaftlichen Gründen das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren (§§ 8 bis 10) sowie die Herstellungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und festzulegen, ...