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§ 16 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden; § 18 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt werden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

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Zitierungen von § 16 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TabStG Steueraussetzungsverfahren
... 1. sich im Steuerlager befinden, 2. nach §§ 15 bis 17 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1.  ...
§ 17 TabStG Ausfuhr unter Steueraussetzung
... die Beförderung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zu leisten. (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren ...
§ 18 TabStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein ... Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo ... Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die ... Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß angewendet werden, g) zur Durchführung von Artikel ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 20 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
... Empfangsbestätigung zu verwenden. (4) Lagerinhaber oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes haben Sicherheit (§ 18) zu leisten. Bei wiederholten Versendungen ... dem Hauptzollamt am 10. Tag des Folgemonats vorgelegt werden. (5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2 und 4 ...
§ 20a TabStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen ... einer steuerfreien Verwendung. (2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei ...