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§ 22 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Erlaß, Erstattung der Steuer



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder ausgeführt werden. Einführern und berechtigten Empfängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die Steuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.

(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.

(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist.

(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig, daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 festzusetzende Gebühren zu entrichten.

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Zitierungen von § 22 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... 6 Abs. 1), steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstattung der Steuer (§ 22 ) zu regeln und die Gebühren nach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen ... 1) und für die Erstattung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren nach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 25 TabStV Erstattungsgebühren
... Die Gebühr nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende ...

Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3165; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 3 FeinschnStV Steueranmeldung, Fälligkeit
... zu entrichten. (3) Für den Erlass oder die Erstattung von Nachsteuer gilt § 22 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes entsprechend. Die Nachsteuer wird nur erstattet, wenn der Nachweis ...