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§ 29 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

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Zitierungen von § 29 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TabStG Steuertarif (vom 01.01.2007)
... Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29 ) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498
Artikel 1 3. VerbrStGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29 ) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der ...