(1) Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Bedarf vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen (§
2 Abs. 7) nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§
369 bis 374 der
Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(5) Die Befugnis nach §
56 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.
§ 11 TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner ... ist der Hersteller. (4) ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer ... gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 30a Abs. 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. (5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach ... eingezogen worden sind, abgesehen werden. (5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene ...