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Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand



Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Tabakwaren) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

1.
ganz aus natürlichem Tabak oder

2.
mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder

3.
gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder

4.
gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt.

Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(2) Zigaretten sind

1.
Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 sind;

2.
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

3.
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

(3) Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 sind.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.

(5) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(6) (aufgehoben)

(7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deutsche Steuerzeichen.




§ 3 Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse



(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.

(2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), in der jeweils geltenden Fassung sind.




§ 4 Steuertarif



(1) Die Steuer beträgt:

1.
für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt; abweichend von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent je Stück;

2.
für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;

3.
für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;

4.
für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.

Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(1a) (weggefallen)

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs. 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

(100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer)

zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) und Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.

(5) (weggefallen)




§ 5 Bemessungsgrundlagen



(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.

(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.

(3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Der Hersteller oder Einführer hat auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen. Dieser Preis darf den Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten.

(5) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht im Zeitpunkt der Steuerentstehung.


§ 6 Steuerbefreiungen



(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit

1.
Tabakwaren die

a)
zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,

b)
zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,

c)
so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,

d)
unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,

e)
zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,

f)
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;

2.
Tabakwaren, die aus selbst angebautem Rohtabak hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;

3.
Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.

(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.

(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist sofort zu entrichten.




§ 7 Steuerfreie Verwendung



(1) Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und f bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, sie sind nachweislich untergegangen. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Die Steuer ist sofort zu entrichten.


§ 8 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die

1.
sich im Steuerlager befinden,

2.
nach §§ 15 bis 17 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1.
Tabakwarenherstellungsbetriebe (§ 9)

2.
Tabakwarenlager (§ 10).


§ 9 Tabakwarenherstellungsbetrieb



(1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und eingerichtet ist.

(2) Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamtes erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.


§ 10 Tabakwarenlager



Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung in einem Tabakwarenlager gelagert werden. Tabakwarenlager bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag nur solchen Personen erteilt, die zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind (Hersteller und Einführer) oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.


§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß sie im Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber).

(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager entfernt oder zum Verbrauch im Lager entnommen werden.

(3) Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(4) ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 30a Abs. 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden.

(5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.


§ 12 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung



(1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.

(2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach § 5 Abs. 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist. Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwertes. Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Schuldner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinngemäß.


§ 13 Fälligkeit



(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu entrichten

1.
für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2.
für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.

(2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrichten.


§ 14 Verpackungszwang



(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Verkehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden.

(2) Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.


§ 15 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,

2.
in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht werden,

3.
in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 21 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in die vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe verbracht werden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlager, im Falle des Absatzes 2 der Anmelder jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

(4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.


§ 16 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden; § 18 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt werden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.


§ 17 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, und zwar, soweit bei der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beförderung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zu leisten.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.


§ 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren

1.
am Bestimmungsort angelangt oder

2.
untergegangen oder

3.
aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1.
der Versender,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,

b)
der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.


§ 19 Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet, Versandhandel



Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.


§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;

2.
Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;

3.
Unterlagen über die Tabakwaren;

4.
Beschaffenheit der Tabakwaren;

5.
Menge der Tabakwaren.

(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht.

(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:

 
a)
200 Zigaretten aus:

 bis zum:
- Bulgarien 31. Dezember 2009
- Estland 31. Dezember 2009
- Lettland 31. Dezember 2009
- Litauen 31. Dezember 2009
- Polen 31. Dezember 2008
- Rumänien 31. Dezember 2009
- Slowenien 31. Dezember 2007
- Slowakische Republik 31. Dezember 2008
- Tschechische Republik 31. Dezember 2007
- Ungarn 31. Dezember 2008


 
 
sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009;

b)
40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch

aa)
Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,

bb)
Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,

cc)
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;

c)
50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.

Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestverbrauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.




§ 21 Tabakwaren aus Drittländern



Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung sowie die Nacherhebung der Steuer die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.




§ 22 Erlaß, Erstattung der Steuer



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder ausgeführt werden. Einführern und berechtigten Empfängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die Steuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.

(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.

(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist.

(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig, daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 festzusetzende Gebühren zu entrichten.


§ 23 Packungen im Handel, Stückverkauf



(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme von Zigarettenpackungen, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden.

(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet.

(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig.


§ 24 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis



(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.

(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben.


§ 25 Preisnachlässe und -ermäßigungen



Von dem Verbot des § 24 Abs. 1 sind ausgenommen

1.
ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlaß handelsüblich ist;

2.
Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,

a)
um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,

b)
um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,

c)
weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.

Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.


§ 26 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis



Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Die Steuer ist sofort zu entrichten.


§ 27 Ausspielung



Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.


§ 28 Steueraufsicht



(1) Unbeschadet des § 209 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:

1.
der Handel mit Tabakwaren,

2.
das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel,

3.
die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen.

(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher anzumelden.


§ 29 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


§ 30 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,

2.
entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,

3.
entgegen § 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt,

2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,

3.
einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,

5.
entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.




§ 30a Schwarzhandel mit Zigaretten


§ 30a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Bedarf vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7) nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.


§ 31 Durchführung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

1.
für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

2.
zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung

a)
für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5 Abs. 1 und 3) der verschiedenen Tabakwaren Mindestabstände festzulegen,

b)
den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14 Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen,

3.
zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen,

4.
abweichend von § 14 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 4 den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen,

5.
Vorschriften über Gestaltung, Herstellung, Berechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7 und § 12) sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,

6.
zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen (§ 12 Abs. 1), zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln,

7.
das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs. 2) und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und der Steuer (§ 13) zu bestimmen,

8.
die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

9.
den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 3) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen,

10.
das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1), steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstattung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren nach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen wird,

11.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht werden,

12.
Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung (§ 28 Abs. 2) zu treffen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen,

13.
Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts (§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren (§§ 8 bis 10) sowie die Herstellungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und festzulegen, welche Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steuerlager im Sinne des Tabaksteuergesetzes anzusehen sind und welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,

14.
in einer Freizone abweichend von § 10 für die Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich ist und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

15.
in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

a)
Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

b)
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d)
im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

e)
nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

f)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß angewendet werden,

g)
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,

16.
zur Sicherung der Steuerbelange das Nähere über die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erkennbar sind,

17.
zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuerten Tabakwaren im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann.




§ 32 Übergangs- und Schlußvorschriften



(1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.

(2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 4) geltenden Höhe.

(3) bis (8) (weggefallen)


§ 33 Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.