Das
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „genehmigt" die Wörter „oder in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart" eingefügt.
- 2.
- Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:
„§ 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden."
- 3.
- In § 9g Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 23d in der Überschrift sowie Satz 1, § 46 Absatz 3 Nummer 2 und § 57b Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087