Das
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung".
- 2.
- In § 1 Satz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328