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Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBMoSG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 JArbSchG § 9, § 10, § 58, § 71

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

1.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,

2.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,

3.
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen."

2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitszeit" die Wörter „des Jugendlichen" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „acht Stunden" durch die Wörter „der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit" ersetzt.

3.
§ 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,".

4.
§ 71 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BBMoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBMoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 3 59. StrÄndG Folgeänderungen
... 1 Nummer 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird nach der Angabe „184i," die Angabe „184k," ...