Das
Jugendarbeitsschutzgesetz vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
- 1.
- Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
- 2.
- Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
- 3.
- im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen."
- 2.
- § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitszeit" die Wörter „des Jugendlichen" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „acht Stunden" durch die Wörter „der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit" ersetzt.
- 3.
- § 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,".
- 4.
- § 71 wird aufgehoben.
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 3 59. StrÄndG Folgeänderungen ... 1 Nummer 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird nach der Angabe „184i," die Angabe „184k," ...