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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"



(1) 1Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. 2In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,

2.
historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,

3.
historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,

4.
neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,

5.
neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,

6.
handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,

7.
Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,

8.
Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,

9.
Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,

10.
Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 6 RestauratorHw-PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestauratorHw-PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RestauratorHw-PrüfV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil ... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur ... zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und 3. Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern ... umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10. (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 ...
§ 13 RestauratorHw-PrüfV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" ...